Pfändungsschutzkonto: Definition, Kosten, Freibetrag und Co.

Schutz vor Gläubigern: Alles über das Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – gibt es seit Juli 2010. Dabei handelt es sich um ein ganz normales Girokonto, das aber eine besondere Aufgabe zugutekommt. Was das Pfändungsschutzkonto genau ist, wie es funktioniert und was Sie darüber noch alles wissen sollten, erfahren Sie hier.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. - Quelle: Shutterstock.com

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Geldkonto, das es Ihnen auch während einer Kontopfändung ermöglicht, auf den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte zuzugreifen. Das P-Konto ist demnach geschützt vor den Gläubigern, die darauf keinen Zugriff haben. Gleichzeitig dürfen Sie das Pfändungsschutzkonto nur für Transaktionen, Zahlungen und Co. nutzen, die für den Erhalt Ihrer Lebensführung essentiell sind, also zum Beispiel um Miete, Strom oder Essen zu bezahlen.

Der Pfändungsschutz gilt seit Anfang 2021 übrigens auch bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto. Ebenfalls neu ist die verlängerte Frist, innerhalb der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann. Seit 2021 liegt die Frist bei drei Monaten und nicht mehr bei einem.

Generell hat jeder Inhaber eines Girokontos Anspruch auf ein P-Konto. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Girokonto bei Bedarf in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Haben Sie noch kein Girokonto, können Sie ein Basiskonto bei einer Bank eröffnen, das dann wiederum in ein P-Konto umgewandelt wird. Dabei gilt: Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Das kann ein Pfändungsschutzkonto

Ein Pfändungsschutzkonto kann wie ein ganz normales Girokonto mit den gängigen Funktionen genutzt werden. Sie können Überweisungen tätigen, Bargeld abheben oder Daueraufträge einrichten. Restriktionen gibt es hingegen bei der Nutzung von Kreditkarten. Das ist in der Regel nicht möglich.

Höhe des Freibetrags

Ein P-Konto erlaubt ein Guthaben bis zu einer bestimmten Freibetragsgrenze. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt nicht mehr dem Pfändungsschutz und kann von den Gläubigern eingezogen werden. Seit dem 01. Juli 2021 gilt ein Freibetrag von 1.252,64 Euro je Kalendermonat.

Der Betrag kann sich durch weitere Beträge wie weitere Personen im Haushalt, Kindergeld, Unterhalt oder andere Sozialleistungen erhöhen. Dafür ist ein behördlicher Nachweis notwendig, den Sie der Bank vorlegen müssen. Seit Juli 2021 gilt für die erste zusätzliche Person in einem Haushalt ein zusätzlicher Betrag von 471,44 Euro. Für jede weitere Person sind es jeweils 262,65 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat damit beispielsweise einen Freibetrag von insgesamt 2.249,38 Euro. Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Freibetrag bei höheren Einkünften individuell festzusetzen.

Darauf sollten Sie beim Pfändungsschutzkonto achten

Sparen können Sie mit einem P-Konto nicht. Wenn Sie Geld vom Freibetrag übrig haben und diesen mit in den nächsten Monat nehmen, müssen Sie das „Gesparte“ Geld innerhalb eines Monats zuerst ausgeben. Generell können Sie immer nur Guthaben von einem Monat in den nächsten mitnehmen. Länger verbleiben darf das Guthaben nicht, sonst kann es gepfändet werden.

Bei (Wieder-)Einzahlungen auf das P-Konto sollten Sie darauf achten, dass es hier keine Rolle spielt, wo das Geld herkommt. Wenn Sie also eine Summe aus dem Freibetrag abheben und im selben Kalendermonat wieder auf das P-Konto einzahlen und dadurch der Freibetrag überschritten wird, gehört der Mehranteil zu den pfändbaren Beträgen.

Sollten Sie in den Dispo rutschen, sind alle Zahlungseingänge ungeschützt – und das so lange, bis das Konto wieder im Plus ist. Davon ausgenommen sind Sozialleistungen. Daher ist es ratsam, den Dispo von der Bank deaktivieren zu lassen.

Die Kosten für ein Pfändungsschutzkonto

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Das ist gesetzlich geregelt. Für die Führung des P-Kontos zahlen Sie in der Regel denselben Betrag wie für das Girokonto. Haben Sie also für das Girokonto 4,90 Euro im Monat bezahlt und wird dieses in ein P-Konto überführt, bliebt der monatliche Betrag derselbe.

Banken und Sparkassen dürfen aber keine gesonderten Entgelte für die Führung eines P-Kontos verlangen, zum Beispiel für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen. Solch ein Vorgehen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil untersagt (BGHZ 141, 380).

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